wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 25. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 09.01.2001
11 O 502/00 -

Zur Haftung des Fahrzeughalters auf Schmerzensgeld, wenn er einem „Führerscheinlosen“ das Gefährt überlässt und damit ein Unfall verursacht wird

Motorradverleih kann teuer werden

Das Ausleihen eines Kfz an einen „Führerscheinlosen“ kann eine teure Gefälligkeit werden. Weiß der Fahrzeughalter nämlich vom Fehlen der Fahrerlaubnis, so haftet er einem unfallgeschädigten Dritten gegebenenfalls auf Schmerzensgeld. Dass er nicht selber gefahren ist, entlastet ihn dann nicht.

Das musste der Halter eines Motorrades, mit dem ein Unfall verursacht wurde, jetzt erfahren. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 6.500,- DM Schmerzensgeld an den Verletzten. Wer das Krad gefahren hatte, blieb ungeklärt. Der Beklagte hatte sich auch geweigert, den Namen des Fahrers anzugeben. Denn der habe keinen Führerschein. Und weil er sich selber einer Straftat bezichtigen müsse, wenn er „Ross und Reiter“ nenne, berief er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht. Jedenfalls ein „Zahlungsverweigerungsrecht“ sprach das Gericht ihm aber ab.

Sachverhalt:

Der spätere Kläger hatte mehrere Motorradfahrer beobachtet, die mit Geländemaschinen seine Wiese „umpflügten“. Kurz danach erkannte er einen der drei Übeltäter auf der Straße. Mutig lief er auf die Straße und gab Zeichen zum Anhalten. Ohne Erfolg: der Behelmte gab Gas und fuhr ihn um. Während der Biker nach dem Zusammenprall unbeschadet weiterfuhr, blieb der Kläger mit einem schweren Knieschaden zurück. Der Fahrer konnte nicht identifiziert werden. Allerdings stellte sich der Beklagte als Halter des Motorrades heraus - und berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er selber sei nicht gefahren, sondern habe sein Gefährt an einen Freund verliehen. Der habe aber nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen. Und weil er sich durch die Namensnennung selber belasten müsse, dürfe er schweigen.

Gerichtsentscheidung:

Ein juristischer Kniff, der im Schmerzensgeldprozeß nicht verfing. Zwar sei dem Beklagten tatsächlich nicht nachzuweisen, dass er selber gefahren sei, befand das Landgericht Coburg im Zivilverfahren. Doch durch das Verleihen habe er bewusst in Kauf genommen, dass der dem Gericht unbekannte Freund ohne Fahrerlaubnis fahre. Das aber stelle gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein strafbares „Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ dar. Die Vorschrift wolle gerade verhindern, dass charakterlich ungeeignete oder das Fahrzeug nicht beherrschende Personen an ein Kfz kommen und es führen könnten. Deshalb sei ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten und damit ein Schmerzensgeld von 6.500,- DM gerechtfertigt.

Zur Rechtslage: Nicht nur wer selber ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Auch der, der ein solches Fahren ermöglicht – z. B. durch Verleihen seines Fahrzeuges an einen „Führerscheinlosen -, verstößt eventuell gegen das Gesetz (nämlich gegen den zitierten § 21 StVG). Voraussetzung: er muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Weil es sich bei § 21 StVG um ein sogenanntes Schutzgesetz handelt – also eine Vorschrift, die auch zum Schutz Dritter (hier der anderen Verkehrsteilnehmer im weiteren Sinne) erlassen wurde -, kann ein entsprechender Verstoß zivilrechtlich einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 08.05.2001

Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Fahren ohne Fahrerlaubnis | Motorrad

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 695 Dokument-Nr. 695

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil695

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH