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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008
- 7 U 200/07 -
Keine Haftung eines pharmazeutischen Unternehmens für bekannte und vertretbare Nebenwirkungen
Auf Nebenwirkungen wurde in der Packungsbeilage hingewiesen
Hersteller von Medikamenten haften nicht für Nebenwirkungen eines Medikaments, die bei der Zulassung des Medikaments bekannt waren und als vertretbar beurteilt worden sind, da die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln trotz der zu befürchtenden Nebenwirkungen in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchteten Risiken festgestellt wird. Deshalb sind Verletzungen nicht ersatzfähig, die nach der Nutzen-Risiko-Bewertung als sozialadäquat eingeordnet werden, weil und soweit sie beim Gebrauch von Arzneimitteln vom Verkehr hingenommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten pharmazeutischen Unternehmen den Ersatz von Schäden, die sie auf
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Baden-Baden hat die Schadensersatzklage abgewiesen, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben das Medikament erheblich überdosiert (tägliche Einnahme von 75 mg statt den in der Gebrauchs- und Fachinformation angegebenen 25 mg) eingenommen habe und deshalb ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Medikaments nicht vorliege.
Berufung beim OLG Karlsruhe erfolglos
Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Beklagte haftet nicht gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG s.u.), selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin das Medikament bestimmungsgemäß gebraucht habe, an den behaupteten Beschwerden litte und diese durch die Einnahme von VIOXX verursacht worden wären, weil eine
Keine Haftung für in Packungsbeilage aufgeführte Nebenwirkungen
Es kann unterstellt werden, dass das Risiko arterieller thrombotischer kardiovaskulärer Ereignisse, die zur Rücknahme von VIOXX vom Markt geführt haben, als unvertretbare Nebenwirkung zu beurteilen ist. Diese
Informationspflichten nach § 84 AMG nicht verletzt
Auch eine Verletzung der Informationspflichten nach § 84 AMG, die zu einer
§ 84 AMG (Gefährdungshaftung)
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das
1. das
2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen den Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist......
§ 5 AMG (Verbot bedenklicher Arzneimittel)
(1) Es ist verboten, bedenkliche
(2) Bedenklich sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 12.11.2008
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Dokument-Nr. 6981
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