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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2009
I ZR 167/06, I ZR 174/0, I ZR 186/06 -

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung "METROBUS"

Personennahverkehr darf Marke benutzen - keine Verwechslungsgefahr

Die Städte Hamburg, Berlin und München können nach einer Entscheidung des BGH weiterhin Metrobuslinien betreiben. Gegen die Bezeichnung "Metrobus" hatte sich der Handelskonzern Metro gewandt. Er sah seine Namensrechte verletzt. Dies verneinten die Karlsruher Richter. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da gemeinhin die Bezeichnung "Metrobus" nicht in die Bestandteile "Metro" und "Bus" aufgespaltet werde.

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

"Metro"-Konzern sieht sein Unternehmenskennzeichen verletzt

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken "METRO" und "METRORAPID", die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung "METROBUS" für bestimmte Buslinien, die U-Bahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung "Metrobus" in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. "BVG Metrobus", "HVV Metrobus" und "MVG Metrobus") als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen "BVG", "HVV" oder "MVG" als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung "METROBUS" im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.08.2006
    [Aktenzeichen: 3 U 205/04]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.10.2004
    [Aktenzeichen: 312 O 614/04]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2006
    [Aktenzeichen: 3 U 138/05]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.05.2005
    [Aktenzeichen: 312 O 296/04]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2006
    [Aktenzeichen: 3 U 72/05]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2005
    [Aktenzeichen: 315 O 694/04]
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Dokument-Nr.: 7391 Dokument-Nr. 7391

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