Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008
- VI R 14/08 -
BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung
Zahlung muss über die Bank erfolgen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt.
Nach § 35 a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche
BFH: Ungleichbehandlung barer und unbarer Zahlungen ist durch das Ziel, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, gerechtfertigt
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35 a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35 a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der Bundesfinanzhof außerdem in einem weiteren Urteil vom 20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei
Werbung
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BFH vom 11.02.2009
- Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 1 K 791/07]
- Haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Vorlage des Überweisungsbelegs steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: 15 K 3449/06 E]) - Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Überweisung
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.01.2008
[Aktenzeichen: 13 K 330/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7429
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7429
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.