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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24.02.2009
- 1 A 13/08 -
Radfahrer müssen in der freien Landschaft keine Maut für private Straßen zahlen
Fahrrad-Maut auf der privaten Listlandstraße am Sylter Ellenbogen unzulässig
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat eine Ordnungsverfügung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland bestätigt. Diese hatte den Eigentümern der Listlandstraße untersagt, für die Benutzung der Straße durch Fahrradfahrer 2,- € Entgelt zu nehmen und andere vorhandene Wege so zu versperren, dass die Radfahrer gezwungen sind, die „Mautstation“ zu passieren.
Die Eigentümer hatten zur Begründung vorgetragen, durch das Vorhalten von Toilettenhäuschen, Mülleimern und Fahrradständern sowie die ständig notwendige Instandhaltung der
Richter: Privatwege können zum Zwecke der Erholung unentgeltlich genutzt werden
Dem folgte das Gericht nicht. § 39 Landesnaturschutzgesetz regele ausdrücklich, dass in der freien Landschaft jeder auf eigene Gefahr Privatwege zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten dürfe. Dies gelte nach dem Gesetz auch für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 24.02.2009
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Dokument-Nr. 7491
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