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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.07.2009
- 15 U 37/09 (Eva Herman / Axel Springer Verlag) -
Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-Verlag
Falschzitat verletzt massiv das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Dem Axel-Springer-Verlag ist es untersagt, die Moderatorin und Buchautorin Eva Herman falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen – in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter – gutgeheißen habe. Darüber hinaus muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 in Berlin präsentierte Eva Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte "Hamburger Abendblatt" in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: "Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin - gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels - auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr
Aussage Hermans falsch interpretiert
Die Richter des Oberlandesgerichts gaben heute - wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Köln - im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht. Das
Redakteur hätte Aussage Hermans auf Richtigkeit überprüfen müssen
Mit Rücksicht auf die schwer wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Maß des Verschuldens auf Seiten des Verlags hat der Senat auch eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro zugesprochen. Da die Aussage in hohem Maße geeignet gewesen sei, das öffentliche Ansehen Eva Hermans massiv zu beschädigen, hätten die verantwortlichen Redakteure des Beitrags sich durch einfache und zeitnahe Nachfrage vergewissern können und müssen, ob die Äußerung Hermans tatsächlich so bei der Pressekonferenz gefallen war, zumal dort keine vorbereitete Erklärung verlesen worden sei, sondern freie Redebeiträge gewechselt worden seien. Auch hätte leicht klargestellt werden können, dass es sich um eine Interpretation der Äußerung Hermans gehandelt habe. Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Senat allerdings nicht berücksichtigt, dass die dem Artikel nachfolgende Medienkampagne die berufliche und private Existenz Hermans erheblich beeinträchtigt hat. Für diese weiteren Auswirkungen sei nicht allein der Springer-Verlag verantwortlich zu machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
Jahrgang: 2009, Seite: 603 AfP 2009, 603
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Dokument-Nr. 8216
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