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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2003
13 U 142/03 -

Versandhandelsunternehmen an Gewinnzusage in Werbebrief gebunden

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem niederländischen Versandhandelsunternehmen, von dem sie einen entsprechenden Brief erhalten hatte, die Auszahlung eines Gewinns von 20.000,-- DM, aber (aus prozessualen Gründen) nur in Höhe von 9.305,48 € (18.200,-- DM) aufgrund § 661 a BGB, der folgenden Wortlaut hat:

§ 661 a - Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Das Landgericht Ravensburg (4 O 57/03) hatte der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2003 stattgegeben, weil bei objektiver Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich misstrauischen Verbrauchers eine Gewinnzusage über 20.000,-- DM vorliege, die durch die versteckten und unübersichtlichen Bedingungen nicht wieder außer Kraft gesetzt werden könne.

Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Begriff „Eindruck erwecken“ i. S. v. § 661 a BGB sei fehlerhaft ausgelegt. Gerade die Gesamtheit der Erklärungen mache nicht den Eindruck, dass die Klägerin bei einer Gewinnziehung von 20.000,-- DM gewonnen habe.

Der 13. Zivilsenat hat die Berufung der Beklagten mit einem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Abzustellen sei auf den Horizont des Empfängers, es sei also die Frage zu beantworten, wie ein durchschnittlicher Verbraucher bei objektiver Auslegung die Erklärung verstehen muss. Dieser könne die Erklärung nur als Mitteilung verstehen, dass er 20.000,-- DM gewonnen habe. Die Erklärung betreffe nicht einen als anonym anzusehenden, offenen Personenkreis, vielmehr sei die Klägerin Adressatin des Schreibens und werde im Schreiben und in den Beilagen auch beim Namen genannt.

Die fettgedruckten Worte im Schreiben seien als Mitteilung zu verstehen, dass die Klägerin selbst und endgültig 20.000,-- DM gewonnen habe. Dieser Eindruck werde durch die nachfolgenden Sätze verstärkt, in denen es nicht mehr um die Frage gehe, ob die Klägerin gewonnen habe, sondern nur noch um die technischen Einzelheiten, wie die Klägerin ihren „Barscheck“ erhalte.

Darauf, dass die Worte des Fettdrucks bedeuten könnten, der Betrag von 20.000,-- DM sei nicht der, den die Klägerin gewonnen habe, sondern es sei damit nur eine Ziehung gekennzeichnet, in der die Klägerin nicht der Höhe nach angegebenes „bares Geld“ gewonnen habe, komme ein durchschnittlicher Leser selbst bei mehrmaligem Lesen nicht von selbst. Diese Zweitbedeutung werde von der ersten Lesart und von den sonstigen Ausführungen, wonach die Klägerin lediglich 20.000,-- DM noch abrufen müsse, zurückgedrängt.

Dies gelte um so mehr, als auch noch ein Guthabensbeleg und ein Auszahlungsbeleg beigefügt sind, die beide 20.000,-- DM als für die Klägerin bestimmte Summe nennen. Weitere Einzelheiten verstärkten den Eindruck, die Klägerin habe 20.000,-- DM gewonnen dadurch, dass auf den Guthabensbeleg und die Anweisung Bezug genommen wird, den Betrag umgehend zur Auszahlung zu bringen.

Dieses einheitliche Bild eines bereits erzielten Gewinnes werde durch die Tatsache nicht mehr in Frage gestellt, dass die Klägerin den Vermerk auf dem Bargeld-Auszahlungsauftrag unterschrieben hat, wonach sie ihr Einverständnis mit den Auszahlungsbedingungen erteilt und diese zur Kenntnis genommen und verstanden habe; denn schon der Vermerk erwecke den Eindruck, dass er den Gewinn nicht in Frage stelle, sondern nur die Art und Weise der Auszahlung regle, weshalb aufgrund dieses Vermerks beim durchschnittlichen Verbraucher keine Zweifel daran entstünden, dass er gewonnen habe.

Erst aus den Auszahlungsbedingungen ergebe sich, dass noch kein Gewinn, sondern lediglich eine Gewinnnummer gezogen sei, die an der eigentlichen Ausspielung erst teilnehmen solle, dass Gewinne bis 3,-- DM nicht ausbezahlt und Gewinne über 1.000,-- DM nicht überwiesen würden, sondern an einem von der Beklagten zu bestimmenden Ort abgeholt werden müssten.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, um es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen, die Auslegung des Begriffs „Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen“ i. S. d. § 661 a BGB zu vereinheitlichen.

Erkenntnisse darüber, ob die Beklagte den Betrag an die Klägerin bezahlen bzw. ob eine etwaige Zwangsvollstreckung Aussicht auf Erfolg haben wird, liegen dem Senat nicht vor.

Anmerkung:

Ähnliche Fälle hatte im Dezember 2002 bereits der 6. Zivilsenat zu entscheiden (6 U 135/02 und 6 U 136/02).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 18.12.2003

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