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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.09.2009
6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO -

Rheinland-Pfalz: Lehrerinnen klagen erfolgreich gegen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für Übernahme in Beamtenverhältnis

Festlegung einer Höchstaltersgrenze muss durch eine gesetzliche Regelung erfolgen - Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Land muss erneut über Antrag der Lehrerinnen entscheiden

Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.

Gericht: Altersgrenze ist grundsätzlich möglich

Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen.

Höchstaltersgrenze muss durch Gesetz geregelt werden

Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium, die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz

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