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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.04.2010
- 4 K 13/09 und 4 K 14/09 -
Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg Vorpommern – Erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten unzulässig
Verkauf an Sonn- und Feiertagen erfüllt nicht geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 für unwirksam erklärt.
Das Gericht führte zunächst aus, dass der Landesgesetzgeber selbst mit den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen sei, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung obliege (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz i.V.m. 140 Grundgesetz sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Landesverfassung
Ausnahmen klar gesetzlich geregelt
§ 10 LöffG M-V weise ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter hin, fordere vom Verordnungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen sowie die Einschränkung von
Verkaufszeiten verstoßen gegen festgelegtes Regel-Ausnahme-Verhältnis des Ladenöffnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Diesen Maßstäben genüge die Bäderverkaufsverordnung überwiegend nicht. Vielmehr verstießen deren Vorschriften gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landesverfassung und vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Mecklenburg-Vorpommern
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Dokument-Nr. 9456
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