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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009
- 2 Sa 223/09 -
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei Vorwurf der Heimbewohner-Misshandlung nicht erlaubt
Erwägung fristloser Kündigung durch Arbeitgeber gerechtfertigt
Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war die 1948 geborene Klägerin seit 1999 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und
Klägerin fechtet zuvor unterschriebenen Aufhebungsvertrag an
Der Personalleiter kündigte ihr den Ausspruch einer fristlosen
Klägerin nicht zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung fristloser Kündigung genötigt
Das Arbeitsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
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Dokument-Nr. 9568
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