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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010
- 8 A 11322/09.OVG -
Bebauungsplan mit Ausschluss von Einzelhandel unzulässig
dm-Drogeriemarkt darf Geschäft an Industriestraße eröffnen
Ein Bebauungsplan, mit dem der Einzelhandel an einer Industriestraße weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c „Industriestraße”. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den
Begründung für Zulassung von Lebensmitteln und Ausschluss anderer Güter der Nahversorgung mangelhaft
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9697
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