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Landgericht Bonn, Urteil vom 01.02.2010
- 6 S 90/09 -
Mietminderung aufgrund fehlenden Garagenschlüssels zulässig
Vorhandensein von nur einem Schlüssel führt zu unzumutbarem Koordinierungsaufwand der Mieter
Mietet ein Ehepaar eine Wohnung mit einem zugehörigen Tiefgaragenstellplatz, haben beide Mieter Anspruch auf einen eigenen zur Garage gehörenden Schlüssel. Sofern der Vermieter nur einen Schlüssel aushändigt, kann der Mieter Mietminderung geltend machen, da mit nur einem Schlüssel ein unzumutbarer Koordinierungsaufwand für die Mieter entstehen würde. Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Elternpaar eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die
Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungsschlüssel bemisst sich nach der Zahl der Wohnungsnutzer
Die dagegen gerichtete Klage des Vermieters blieb vor dem Landgericht Bonn erfolglos. Der Mietvertrag des Ehepaares sah vor, dass der Mieter für die Dauer der Mietzeit alle erforderlichen
Mehrere Mieter eines Stellplatzes müssen unabhängig voneinander zu dessen Nutzung berechtigt sein
Der vom Vermieter behauptete hohe Verwaltungsaufwand, der in der Fertigung eines weiteren Tiefgaragenschlüssels zu sehen ist, konnten die Richter ebenso wenig nachvollziehen, wie die Behauptung, mit der Überlassung nur eines Schlüssels solle die unberechtigte Nutzung der
5 % Mietminderung gerechtfertigt
Die Verweigerung des Tiefgaragenschlüssels stellt einen Mangel der Mietsache dar, der sich nicht nur auf die Nutzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2010
Quelle: ra-online, (pt/kg)
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Jahrgang: 2010, Seite: 176 IMR 2010, 176
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Dokument-Nr. 9912
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