alle Urteile, veröffentlicht am 17.07.2011
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.11.1998
- 132 C 10555/98 -
Unwirksame Vertragsklausel: Kündigungsmöglichkeit eines Fitnessvertrages darf nicht nur einmal im Jahr bestehen
Lang dauernde Bindung des Kunden ist durch berechtigte Interessen des Betreibers nicht zu rechtfertigen
Soll sich ein Fitnessvertrag laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist um ein ganzes Jahr verlängern, so wird diese Klausel unwirksam. Ein Vertrag sollte nach Auffassung des Amtsgerichts Dortmund mehrmals im Jahr zu kündigen sein.
Im vorliegenden Fall klagte der Kunde eines Fitnessstudios gegen die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Kündigung des Fitnessvertrages lediglich einmal im Jahr mit einer Frist von sechs Wochen möglich sein sollte.Das Amtsgericht Dortmund erklärte die im Vertrag enthaltene Kündigungsklausel gemäß § 9 AGBG für unwirksam. Die Kündigungsklausel im Vertrag sei nicht so abgefasst, dass der Kunde den Vertrag mehrmals im Jahr kündigen könne. Nach Ansicht des erkennenden Richters sei eine Klausel in einem Fitnessvertrag, die nur einmal im Jahr eine Kündigung des Vertrags möglich mache, gemäß §... Lesen Sie mehr