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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012
- XII ZR 42/10 -
Fitnessvertrag kann auch weit vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden
Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung
Fitnessverträge dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Allerdings, so der BGH kann der Kunde bei gesundheitlichen Einschränkungen den Vertrag weit vor Ablauf außerordentlich kündigen.
Im vorliegenden Fall versuchte der Kunde eines Fitness-Centers seinen Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Als Grund gab er gesundheitliche Probleme an, die ihm die Nutzung der Einrichtung unmöglich machen würden und die er durch Vorlage eines ärztlichen Attests belegte. Das Fitness-Center akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und wollte den Vertrag erst zum nächst möglichen Kündigungstermin, der zehn Monate später war, akzeptieren. Da der Mann die Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 44,90 Euro schließlich einstellte, klagte das Fitness-Center auf Zahlung der ausstehenden Beiträge.
Recht auf außerordentliche Kündigung kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden
Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung des Kunden für wirksam. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Richter sei die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Vertrag um ein
Beschränkung des Kündigungsrechts auf Vorliegen einer Erkrankung schränkt das außerordentliche Kündigungsrecht unangemessen ein
Das Recht auf
Dem Interesse des Fitness-Centers, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, sei jedoch bereits dadurch entsprochen, dass ein
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BGB § 307 Abs. 1
a) In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
b) Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st/pt)
- Sofortige Kündigung des Fitnessvertrages nach Vorlage eines ärztlichen Attests möglich
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.1997
[Aktenzeichen: 32 C 3558/96-19]) - Keine Kündigung eines Fitnessvertrages bei bekannter Krankheit
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.1998
[Aktenzeichen: 20 b C 367/97])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 845 BB 2012, 845 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 26 GuT 2012, 26 | Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2012, Seite: 165 INFO M 2012, 165 | Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2012, Seite: 166 INFO M 2012, 166 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 512 MDR 2012, 512 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1431 NJW 2012, 1431 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 394 NZM 2012, 394 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2012, Seite: 1098 WM 2012, 1098
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Dokument-Nr. 13250
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