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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 05.07.2016
- 2 K 1300/14 -
Neuberechnung der Geldleistungen für Tagesmütter nötig
Vergleich mit Tarifeinkommen von Erziehern bestätigt nicht leistungsgerechte Zahlung
Die Geldleistungen für Tagesmütter müssen von der Stadt Aachen neu berechnet werden, da diese nicht leistungsgerecht sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Im vorliegenden Streitfall wurde mit der Entscheidung der Klage einer
Gestaffelte Zeitkorridore nicht leistungsgerecht und hinnehmbar
Die Bildung gestaffelter Zeitkorridore führe dazu, dass die
Geldleistung nach Abzug von Sozialversicherungen und Sachkosten nur zwischen 1,81 € und 2,55 €
Darüber hinaus rügt das Gericht die Höhe der Geldleistung, soweit sie zur Anerkennung der Förderungsleistung gezahlt wird. Zwar habe die Stadt Aachen diesen Anteil der Geldleistung nicht konkret bemessen, was das Gericht allerdings für erforderlich hält. Dieser Anteil lasse sich jedoch durch Abzug der Aufwendungen für Sozialversicherungen und Sachkosten näherungsweise ermitteln. Je nach Betreuungsumfang liege dieser in Aachen in den überwiegenden Fällen bei einem Betrag zwischen 1,81 € und 2,55 € je Stunde je Kind. Dies bewertet die Kammer als im Jahr 2014 nicht mehr leistungsgerecht. Dies werde durch einen Vergleich mit dem Tarifeinkommen einer Erzieherin bestätigt, wobei allerdings die höhere Qualifikation einer Erzieherin zu berücksichtigen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online
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Dokument-Nr. 22856
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