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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011
- 6 K 1/10 -
Parken im Halteverbot: Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlen
Verwaltungsbehörde kann Abschleppkosten gegen den Halter festsetzen, wenn der Autofahrer in Hongkong wohnt und deshalb nicht greifbar ist
Die zuständige Ordnungsbehörde kann ein im absoluten Halteverbot parkendes Fahrzeug abschleppen lassen. Die damit verbundenen Kosten muss der Fahrer, der den Wagen im Halteverbot abgestellt hat, bezahlen. Ist dieser für die Behörde nicht zu ermitteln, haftet der Fahrzeughalter. Die Behörde kann den Kosten- und Gebührenbescheid auch dann gegen den Halter erlassen, wenn sie zwar den Fahrer kennt, gegen ihn aber im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht vorgehen kann, weil er im außereuropäischen Ausland wohnt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein in Hongkong lebender Taiwanese einen Wagen ausgeliehen und schließlich im absoluten
Parken im absoluten Halteverbot ist Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche
Das Verwaltungsgericht berurteilte das
Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, kann die Behörde die Abschleppkosten auch vom Halter verlangen
Das Gericht entschied weiter, dass die
Durchsetzung der Kosten- und Gebührenforderung in Hongkong ist schwierig
Ausgehend von diesem Grundsatz sei es vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Behörde kann Gebühren nicht in Hongkong vollstrecken
Die förmliche Zustellung eines Gebührenbescheides an einen in Hongkong lebenden Gebührenschuldner könne zwar noch möglich sein. Jedoch fehle es an der Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Geldforderung deutscher Behörden in Hongkong gegenüber einem taiwanesischen Staatsangehörigen zu vollstrecken. Entsprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen existieren für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht. Deshalb würde sich die Heranziehung des im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (vt/we)
- BVerwG zu den Wartezeiten vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand (Verkehrs-) Zeichen 229 abgestellten Fahrzeugs
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.13]) - Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung eines in Brasilien lebenden Fahrzeugführers nach Parkverstoß
(Amtsgericht Tübingen, Beschluss vom 27.03.2020
[Aktenzeichen: 16 OWi 788/20])
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Dokument-Nr. 11358
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