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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 03.12.2015
- 6 K 1400/15 -
Beginn eines Universitätsstudiums parallel zur Berufsausbildung rechtfertigt keine Löschung des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse
Möglichkeit des Selbststudiums in den Abendstunden und am Wochenende ermöglicht auch ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung parallel zum Studium
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass allein der Beginn eines Universitätsstudiums parallel zur Berufsausbildung nicht die Löschung des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse rechtfertigt. Da auch bei einem Bachelorstudium eine Anwesenheitspflicht nur in geringem Umfang besteht und das Selbststudium ohne Weiteres auf die Abendstunden und/oder das Wochenende gelegt werden kann, ist es nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass parallel zum Studium eine ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung stattfinden kann.
Die Auszubildende des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die
Ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung parallel zum Studium machbar und möglich
Das Verwaltungsgericht Aachen gab der dagegen gerichteten Klage des Pferdegestüts statt und hob den Löschungsbescheid auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausbildungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Die Auszubildende habe sich erst mehr als ½ Jahr nach Beginn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 22007
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