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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2005
- 1 L 355/05 -
Erschlichene Einbürgerung darf zurückgenommen werden
Ohne Erfolg hat sich ein minderjähriger türkischer Staatsangehöriger in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg dagegen gewandt, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung sofort zu beachten ist. Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hatte die Einbürgerung zurückgenommen und diese Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Zugleich hat er bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2005 abgelehnt.
Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus: Die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Rücknahme der Einbürgerung sei rechtlich bedenkenfrei. Der Antragsteller sei nicht, wie seine Eltern in seinem Einbürgerungsverfahren behauptet hätten, ein Staatenloser aus dem Libanon, sondern zweifelsfrei nach seinen Eltern türkischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Antragstellers hätten damit nicht nur über ihre eigene türkische Staatsangehörigkeit, sondern auch über diejenige ihres Sohnes getäuscht. Er müsse sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Schutzwürdige persönliche Belange des Antragstellers seien nicht erkennbar. Seine Eltern und seine Geschwister seien türkische Staatsbürger. Die Einbürgerung zum Zwecke der Verminderung der Staatenlosigkeit sei verfehlt gewesen, weil der Antragsteller nicht staatenlos gewesen sei. Es bestehe auch ein dringendes öffentliches Interesse daran zu verhindern, dass er die rechtlichen und tatsächlichen Vorteile, die er durch die rechtswidrige Einbürgerung erhalten habe, weiterhin in Anspruch nehme.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde eingelegt worden. Über sie hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 27.05.2005
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Dokument-Nr. 1624
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