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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.03.2023
- 6 K 812/21, 6 K 934/21, 6 K 1044/21 und 6 K 1090/21 -
Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren in den Corona-Allgemeinverfügungen des Märkischen Kreises nicht zu beanstanden
Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren zur Eindämmung des Corona-Virus geeignet und erforderlich
Die im Frühjahr 2021 zur Eindämmung von Neuinfektionen mit dem Coronavirus erlassenen Allgemeinverfügungen des Märkischen Kreises sind nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden. Dabei erwiesen sich die jeweils beanstandeten Regelungen als rechtmäßig.
Gegenstand des ersten Klageverfahrens war die im Zeitraum vom 29. März 2021 bis zum 18. April 2021 geltende Anordnung von
VG: Maßnahmen im maßgeblichen Geltungszeitraum erforderlich
Das Gericht hat die – nach Ablauf der Gültigkeit der Regelung auf die nachträgliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit umgestellte – Klage nunmehr mit der Begründung abgewiesen, die in dem dargestellten Umfang angeordneten
Infektionsschutzrechtlichen Ausgangsbeschränkungen rechtens
Die Frage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32893
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