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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 21.01.2014
- Au 3 S 14.2 -
Schulbetrieb der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" untersagt
"Gebot" der Glaubensgemeinschaft zum Züchtigen der Kinder mit einer Rute rechtfertigt sofortigen Vollzug der Untersagung
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Eilantrag der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" gegen die Untersagung der Regierung zum Betrieb einer Ergänzungsschule abgelehnt. Die Schule verfügt zum einen über keine ausgebildete Lehrkraft, zum anderen rechtfertigt ein "Gebot" der Glaubensgemeinschaft zum Züchtigen der Kinder mit einer Rute den sofortigen Vollzug der Untersagung.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach langen Auseinandersetzungen um die Schulpflicht von Kindern der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" gründeten diese im Jahr 2006 einen Verein als Träger einer Ergänzungsschule. Derartige Schulen sind nicht genehmigungspflichtig, sondern nur der Schulaufsicht anzuzeigen. Da die
Schule kann keine ausgebildete Lehrkraft mehr vorweisen
Für das Schuljahr 2013/2014 konnte die
Regierung untersagt dem Verein den Betrieb einer Ergänzungsschule
Mit Bescheid vom 22. November 2013 untersagte die Regierung von Schwaben dem Verein den Betrieb einer Ergänzungsschule. Grund hierfür war, dass die
VG bestätigt sofortigen Vollzug der Untersagung des Schulbetriebs
Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg ab. Der Bescheid der Regierung von Schwaben sei rechtmäßig, da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
- Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013
[Aktenzeichen: 9 S 1489/13]) - ARETE-Schule darf keine schulpflichtigen Kinder aufnehmen
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2008
[Aktenzeichen: 11 K 2899/08])
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Dokument-Nr. 17581
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