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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2021
- 21 K 129/21 -
Umbettung einer Urne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände begründen in der Regel keinen einen wichtigen Grund
Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.
Der ursprüngliche Kläger hatte nach seinem Zuzug in den Bezirk Pankow von Berlin die
VG: Achtung der Totenruhe geht grundsätzlich vor
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Eine Ausnahme hiervon komme nur bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der
VG: Umzug eines Angehörigen kein wichtiger Grund
Im Übrigen müssten zwingende, ganz persönliche Gründe für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
- Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: AN 4 K 16.00882]) - Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2011
[Aktenzeichen: VG 21 K 145.11])
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Dokument-Nr. 31044
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