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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
- AN 4 K 16.00882 -
Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne
Einschränkung des Rechts auf Totenfürsorge stellt keinen wichtigen Grund für Umbettung dar
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher wiegt. Das Gericht wies daher die Klage einer Tochter auf Genehmigung der Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof ab.
Die in Thüringen ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Überführung der
Kirchenstiftung lehnt Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit von zehn Jahren ab
Die beklagte Kirchenstiftung hatte die beantragte Urnen-Umbettung vor Ablauf der hier geltenden Ruhezeit von zehn Jahren mit der Begründung abgelehnt, dass nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden dürfe. Eine Ausnahme bilde nur der Fall, wenn ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der
Umbettung der Urne bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers
Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte die Auffassung der Kirchenstiftung, dass solche wichtigen Gründe hier nicht vorlägen. Für die
Verstorbener muss zu Lebzeiten nachweisbar klares Einverständnis für Umbettung erklärt haben
Der Wille des Verstorbenen auf Überführung der sterblichen Überreste könne nur dann gegenüber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
- Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2011
[Aktenzeichen: VG 21 K 145.11]) - Bayerischer VGH: Umbettung eines einmal beerdigten Toten kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: 4 ZB 11.566]) - Keine Umbettung eines Leichnams: 30-km-Autoahrt zu einer in Innenstadt gelegenen Grabstätte trotz gesundheitlicher Einschränkungen ist zumutbar
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.05.2022
[Aktenzeichen: 21 K 30/21])
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Dokument-Nr. 23096
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