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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.01.2023
- 4 L 382/22 und VG 4 L 384/22 u.a.) -
Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wettvermittlungsstelle muss vorerst schließen
Verfügungen aller Voraussicht nach rechtmäßig
Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden.
Seit Ende 2020 dürfen Wettveranstalter in Deutschland
Mindestabstand zu erlaubter Spielhalle nicht eingehalten
Das VG hat die hiergegen gerichteten Eilanträge (ebenso wie in einer Reihe parallel gelagerter Verfahren) jeweils zurückgewiesen. Die Verfügungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dürfe die Glücksspielaufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgehen. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese Genehmigung bestehe kein Anspruch. Ihr stehe die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten
Früheres Nichteinschreiten begründet keinen Vertrauensschutz
Im Übrigen bestünden keine durchgreifenden europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abstandsregelung. Sie sei aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt. Auch wenn das Land früher nicht gegen die bereits betriebene Wettvermittlungsstelle eingeschritten sei, folge hieraus weder ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32578
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