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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.06.2021
- 90 K 2.19 T -
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene Patienten ist kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten
Keine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Berufspflicht
Gibt ein Arzt gerichtliche geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Ärztekammer Berlin hatte dem
VG: Rechtspflicht nicht verletzt
Dies lehnte das Berufsgericht für Heilberufe ab. Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien oder die auszustellen sie übernommen hätten, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die hier bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestanden habe. Auf das sozialgerichtliche Verfahren seien die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme entsprechend anzuwenden.
Arzt ist einem Zeugen gleichgestellt
Damit komme dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30438
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