wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.03.2007
VG 1 A 212.06 -

Verbot von Symbolen der Hizbollah und von Bildern ihres Generalsekretärs bei Demonstration gegen Libanonkrieg war rechtswidrig

Das Verwaltungsgerichts Berlin hatte über die Klage des Deutschen Friedensrats (Kläger) gegen eine versammlungsrechtliche Auflage vom August 2006 zu entscheiden.

Der Kläger meldete zusammen mit zwei palästinensischen Organisationen für den 12. August 2006 eine Demonstration zum Thema „Stoppt den Krieg gegen Libanon und Palästina“ an. Mit Bescheid vom 10. August 2006 verbot der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde während der Demonstration jedes Werben für die Hizbollah. Es wurde untersagt, Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisation oder Bildnisse des Generalsekretärs der Hizbollah Nasrallah zu zeigen.

Die vom Kläger gegen diese Auflage nachträglich erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgerichts Berlin ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten sei das Zeigen der von ihm untersagten Symbole bzw. Bilder auf einer Demonstration während des Libanonkriegs als Parteinahme für einen der Beteiligten der kriegerischen Auseinandersetzung zu verstehen, die unter den durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit falle. Der Polizeipräsident hätte das Zeigen der Bilder und Symbole daher nur dann untersagen dürfen, wenn diesstrafbar gewesen wäre. Das könne das Gericht aber nicht feststellen.

Die in dem Zeigen der untersagten Symbole und Bilder liegende – für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Parteinahme könne nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr jede Äußerung oder Handlung der Hizbollah oder ihres Generalsekretärs gut geheißen oder unterstützt werde. Deshalb sei das Zeigen der Symbole und Bilder der Hizbollah und ihres Generalsekretärs nicht als Verstoß gegen Strafgesetze (Aufforderung oder Billigung von Straftaten) zu werten.

Die in der Parteinahme lediglich zum Ausdruck kommende Unterstützung der Hizbollah als solche sei aber - auch nach Auffassung des Polizeipräsidenten - nicht strafbar, weil sie nicht als ausländische terroristische Vereinigung eingestuft sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VG Berlin vom 21.03.2007

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auflage | Demonstration | Untersagung | Versammlung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3987 Dokument-Nr. 3987

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3987

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?