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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006
- VG 1 A 68.06 -
Demonstrationsverbot für türkische Nationalisten vorläufig aufgehoben
Eilantrag eines Verbandes türkischer Nationalisten gegen das Verbot zweier Versammlungen stattgegeben
Der Antragsteller, der Verband der Vereine zur Förderung der Ideen Atatürks in Deutschland, meldete bei der Versammlungsbehörde für den 15. März 2006 eine Kundgebung mit dem Thema "Andenken an die Ermordung von Talat Pasa" und für den 18. März 2006 einen Aufzug unter dem Motto "Gegen die Stigmatisierung des türkischen Volkes und Geschichtsverfälschung der Ereignisse im Jahre 1915 zwischen Armeniern und Muslimen im Osmanischen Reich" an.
In dem u.a. über das Internet verbreiteten Versammlungsaufruf ist wiederholt von der "Behauptung eines Genozids an den Armeniern als "Lüge" oder "Genozid-Lüge" die Rede. Der Polizeipräsident in Berlin verbot beide Versammlungen wegen strafbarer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn die Ereignisse, die sich 1915 in der Türkei zum Nachteil der armenischen Bevölkerung abgespielt hätten, verherrlicht, gebilligt oder gerechtfertigt würden.
Das Verbot war nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die in den angemeldeten Versammlungen von den Veranstaltern beabsichtigten Meinungsäußerungen den objektiven Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllten. Dies setze eine besonders schwere Kränkung der Opfer voraus. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass das Leugnen der Massentötung von Juden in Konzentrationslagern unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener darstellen könne. Jedoch könne nicht jedes Leugnen eines jeden Völkermords rechtlich zugleich als Beleidigung und Verunglimpfung der Opfer i.S. von § 189 StGB gewertet werden. Nach Auffassung des Gerichts leugnen die Veranstalter die geschehene Massentötung an sich nicht, sondern wenden sich gegen die Qualifizierung der Tötung von Armeniern im 1. Weltkrieg durch das Osmanische Reich als Völkermord. Damit werde noch nicht die Würde der Opfer in strafbarer Weise missachtet. Nach deutschem Recht sei die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Volksverhetzung unter Strafe gestellt wurde. Dies könne im Umkehrschluss aber nicht für jede Billigung, Leugnung oder Verharmlosung eines jeden Völkermordes gelten. Die Strafbarkeit der sog. Auschwitzlüge sei den besonderen Gegebenheiten der jüngeren deutschen Geschichte geschuldet. Es widerspräche dem besonderen Gewicht der von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit, wenn - abgesehen von der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft - die Bewertung historischer Vorgänge und Tatsachen, die einen Völkermord in Abrede stellen, generell als Verunglimpfung des Andenkens der Opfer gewertet würden. Dies müsse auch dann gelten, wenn solche Bewertungen von einem hasserfüllten Nationalismus getragen seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des VG Berlin vom 14.03.2006
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Dokument-Nr. 2078
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