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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.06.2005
- VG 1 A 92.05 -
Motorrad-Korso ist keine Demo
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag des Motorradclubs "Born to be wild", eine Veranstaltung des Motorradclubs als Versammlung anzuerkennen, zurückgewiesen.
Der Motorradclub meldete für den 11. Juni 2005 in der Zeit von 14.00 bis 15.00 Uhr eine “Demo für Verbesserung der schlechten Straßenzustände, Asphaltschäden, Schlaglöcher, Unfallgefahr für Motorradfahrer u.a. Verkehrsteilnehmer” auf dem Schlossplatz (Platz der Republik) mit erwarteten 200 Teilnehmern an. Die Demonstrationsfahrt sollte von dem in Pankow befindlichen Clubhaus über den Alexanderplatz zum Schlossplatz führen (“ca. 20 Min. Demo”) und von dort weiter zum Großen Stern über Moabit und die Schönhauser Allee zurück zum Clubhaus führen. Es sollten ausrollbare Transparente mitgeführt werden. Beigefügt war ein Aufruf mit dem Motto “Schlechte Straßen – Schluss damit!!!”, nach dem Treffpunkt für die “Motorraddemo” die Romain-Rolland-Straße in Pankow, ein Zwischenstopp am Karl-Marxplatz (Mitte) und der Abschluss im Wild Area in Pankow sein soll. Der Polizeipräsident in Berlin als Versammlungsbehörde teilte dem Antragsteller mit, es handele sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des Versammlungsgesetzes, sondern um eine Ausfahrt zu Vergnügungszwecken im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung “30 Years Born to be Wild MC”. Der dagegen gerichtete Eilantrag beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos, nachdem die Versammlungsbehörde zuvor die Zwischenkundgebung auf dem Schlossplatz als Versammlung bestätigt hatte.
Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung keine Versammlung. Wie bereits in ihrer Grundsatzentscheidung vom November 2004 betreffend die “Fuckparade 2001” zur Unterscheidung zwischen Versammlungen und bloßen Spaßveranstaltungen ausgeführt, seien Versammlungen nur solche Zusammenkünfte und Kundgebungen, die eine für Außenstehende deutlich wahrnehmbare öffentliche Meinungsbildung bzw. -äußerung bezweckten. In der Gesamtschau sei der Motorradkorso jedoch derart in das Programm zur 30-Jahr-Feier des Antragstellers eingebunden, dass dem durchaus ernstgemeinten Anliegen einer gemeinsamen Meinungskundgabe zum schlechten Zustand der Straßen Berlins nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukomme. Dies zeige nachdrücklich der Internet-Auftritt des Antragstellers, der die Veranstaltung lediglich als “Ausfahrt durch Berlin” bezeichne, ohne das inhaltliche Anliegen der Demonstration überhaupt nur zu erwähnen. Damit würden die Teilnehmer der Ausfahrt nicht einmal auf das Thema der Demonstration hingewiesen, was eine gemeinsame Meinungskundgabe praktisch ausschließe. Auch der entsprechende Artikel in der “BikerBörse” unter der Rubrik “Szene” stütze diesen Gesamteindruck. In dem mehrspaltigen Artikel werde ausführlich die Geschichte des Motorradclubs dargestellt und die “Demonstrationsausfahrt” als Höhepunkt der Festlichkeiten bezeichnet, das Anliegen aber nur mit einem Halbsatz gewürdigt. Anders als bei Demonstrationen üblich, fehle in der Anmeldung ein griffiges Motto. Die Zwischenkundgebung am Schlossplatz sei ursprünglich lediglich als “Zwischenstopp” bezeichnet worden. Erst auf die Vorbehalte der Versammlungsbehörde hin sei der Anteil der Meiungskundgabe “aufgerüstet” worden, so dass nunmehr für die Zwischenkundgebung, soweit man diese isoliert betrachtet, mit Transparenten und Redebeiträgen eine nach außen wahrnehmbare Meinungskundgabe erkennbar werde. Dies gelte indes nicht für den Motorradkorso. Eine gemeinsame Ausfahrt gehöre zum üblichen Programm eines Treffens von Motorradbegeisterten, und eine solche Ausfahrt durch die Innenstadt von Berlin gestalte sich als besonderes Erlebnis, wenn die gesamte Gruppe geschlossen und in Doppelreihe ohne Unterbrechungen durch rote Ampeln ungehindert und von der Polizei begleitet ihre Strecke fahren könne. Hierin sei das eigentliche Ziel der Versammlungsanmeldung zu sehen, das sich aus der Sicht des Motorradclubs auf andere Weise nicht sicher erreichen ließe, da eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung oder straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde stünde und zudem mit Kosten verbunden wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 593
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