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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.04.2016
- VG 1 L 268.16 -
"Schmähkritik" vor türkischer Botschaft unzulässig
Gedicht von Jan Böhmermann darf bei Demonstration weder gezeigt noch rezitiert werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Gedicht "Schmähkritik" bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft weder gezeigt noch rezitiert werden darf.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beabsichtigt unter dem Motto "Ziegendemo gegen Beleidigung" eine
Polizeipräsident untersagt öffentliches Zeigen und Rezitieren des Gedichts
Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.
Isolierte Zitierung des Gedichts erfüllt Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte im Ergebnis die versammlungsrechtliche Auflage, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext" aus, um so die Grenzen der
Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22479
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