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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2006
VG 10 A 239.05 -

Bolzplatz in Berlin wegen Lärmbelästigung geschlossen

Jugendliche hielten sich nicht an Öffnungszeiten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land Berlin verurteilt, einen in der Eosanderstraße 6 in Berlin-Charlottenburg gelegenen sogenannten Bolzplatz zu schließen und zu diesem Zweck Ballfangzaun, Tore und Hartbelag zu entfernen.

Auf dem landeseigenen Grundstück Eosanderstraße 6 betreibt das Bezirksamt einen öffentlichen Kinderspielplatz, in dessen hinterem Teil sich ein Ballspielplatz (Bolzplatz) befindet, bestehend aus einem mehrere Meter hohen, mit einem Ballfangnetz überspannten Stahlgitterzaun, Aluminiumtoren sowie einem Kunststoffbelag aus Hartgummi. Unmittelbar an diesen Ballspielplatz grenzt das Grundstück, auf dem sich die Wohnung des Klägers befindet. Auf Grund wiederholter Beschwerden von Nachbarn hatte das Bezirksamt Charlottenburg schon im Jahre 2003 Schallmessungen durchführen lassen, deren Ergebnisse im Juni 2004 zu einer Einschränkung der Öffnungszeiten des Bolzplatzes durch das Verwaltungsgericht Berlin im Wege einstweiliger Anordnung führten. Nunmehr hatte der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht, die Schließzeiten würden nicht eingehalten und der Ballspielplatz nicht von Kindern, sondern vielmehr von älteren Jugendlichen und Erwachsenen zum Fußballspielen genutzt, was zu permanenten und unzumutbaren Lärmbelästigungen führe. Das Bezirksamt hatte sich demgegenüber darauf berufen, eine unrechtmäßige Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten sei ihm nicht zuzurechnen.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein Abwehrrecht gegen den von dem Ballspielplatz ausgehenden Lärm zu. Die gegenwärtige Nutzung des Ballspielplatzes führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, welche nur durch eine Beseitigung der Anlage unterbunden werden könnten. Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war unter anderem eine vom Bezirksamt veranlasste und im September 2004 durchgeführte erneute Schallmessung, die Lärmwerte von werktags ungefähr 65 dB(A) ergab. Betrage der rechtlich zulässige Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten maximal 55 dB(A), so werde dieser Richtwert durch den vom Bolzplatz ausgehenden Lärm weit überschritten.

Der Kläger konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung an Hand von Videoaufnahmen veranschaulichen, wie der mehrere Meter hohe Stahlgitterzaun außerhalb der Öffnungszeiten überklettert, das Ballfangnetz überwunden und der Bolzplatz sodann von mehreren Spielern lautstark genutzt wurde. Der Kläger schilderte dem Gericht zudem, wie der verschlossene Bolzplatz an einem Wochenende während der Schließzeit durch die von Spielern herbeigerufene Polizei mittels eines Bolzenschneiders geöffnet wurde, weil die Polizei auf Grund des Umstandes, dass sich an dem Platz seinerzeit kein Hinweisschild des Bezirksamts befand, die Öffnungs- und Schließzeiten nicht zu erkennen vermochte.

Obwohl dem Bezirksamt die Ergebnisse der Lärmmessungen vom September 2004 und damit ab diesem Zeitpunkt die lärmschutzrechtliche Unzulässigkeit des Bolzplatzes in der Eosanderstraße der Sache nach bekannt waren, hat es keine Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor dem unzulässigen Lärm veranlasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Berlin vom 12.10.2006

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