Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2006
- VG 11 A 914. 05 -
Anwohner haben Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen in der Nacht
Tempo 30 in Berlin-Zehlendorf bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer gegen die Wiedereinführung von Tempo 50 in der Sundgauer Straße in Berlin-Zehlendorf zwischen der Berliner Straße (B 1) und der Clayallee in der die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) gerichteten Klage stattgegeben.
Die Sundgauer Straße führt in dem genannten Abschnitt durch ein Wohngebiet mit überwiegender Einfamilienhausbebauung. Ende 1990 wurde in diesem Bereich Tempo 30 eingeführt. Im Oktober 1992 wurde diese Regelung aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts rückgängig gemacht und wieder Tempo 50 eingeführt. Im September 2001 ordnete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erneut Tempo 30 an. Im Oktober 2004 hob die nunmehr zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) die Anordnung von Tempo 30 wiederum auf.
Hiergegen wandte sich der Kläger, ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes, der mit seiner Familie 2003 in die Sundgauer Straße gezogen war, mit der Begründung, die Straße werde von vielen Fahrzeugen, auch von Schwerverkehr als Abkürzung zwischen Berliner Straße und Clayallee genutzt. Die Wiedereinführung von Tempo 50 führe zu einem deutlich erhöhten Unfallaufkommen sowie einer höheren Lärm- und Abgasbelastung der Anwohner.
Ein daraufhin von der VLB aufgrund einer Verkehrszählung eingeholtes Gutachten ergab im Bereich der Kreuzung Sundgauer Straße/Schützallee sowohl tagsüber, als auch nachts eine deutliche Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Die Behörde hielt gleichwohl an der Anordnung von Tempo 50 fest mit der Begründung, bei der Sundgauer Straße handele es sich nach dem Stadtentwicklungsplan um eine sog. Ergänzungsstraße mit überbezirklicher Funktion, die zudem als Sammelungsstraße den Verkehr aus den angrenzenden Tempo-30-Zonen bündeln und aus den Wohngebieten fernhalten solle. Eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Lärmbelastung sei nicht festzustellen, jedenfalls sei in Anbetracht der Bedeutung der Sundgauer Straße im Rahmen des Straßennetzes der Leichtigkeit des Verkehrs Vorrang zu gewähren.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Wiederherstellung von Tempo 50 nun für die Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) mit Urteil vom 16. August 2006 aufgehoben. Die Folge ist, dass für die Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) die frühere Tempo-30-Regelung wieder gilt.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung nicht die gebotene Differenzierung zwischen Tages- und Nachtzeit vorgenommen. Zwar komme der Sundgauer Straße tagsüber die ihr von der VLB zugesprochene übergeordnete Bedeutung zu, zumal sie zur Umgehung der stark verkehrsbelasteten Kreuzung Potsdamer Straße/Teltower Damm sowie als Zubringer nach Zehlendorf Süd diene, jedoch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auch in der Nachtzeit gelte. Ausweislich der Verkehrszählung finde während der gesamten Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr lediglich 6,7 % des gesamten innerhalb von 24 Stunden gemessenen Verkehrs statt (die Verkehrszählung hatte in dieser Zeit nur 281 Fahrzeuge in beide Richtungen ergeben). Diese äußerst geringe Verkehrsdichte lasse nicht den Schluss zu, dass der Sundgauer Straße auch in dieser Zeit dieselbe überörtliche Bedeutung und Bündelungsfunktion zukomme, wie am Tage. Dagegen komme dem Interesse der Anwohner an einer Einhaltung der Lärmgrenzwerte gerade in der Nachtzeit größeres Gewicht zu. Dies habe die Behörde bei ihrer Entscheidung übersehen und daher bei ihrer Abwägung nicht angemessen berücksichtigt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des VG Berlin vom 18.08.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 2953
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2953
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.