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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 05.02.2021
- VG 12 L 258/20 -
Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden
Meldepflicht mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars gegen die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien abgelehnt.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen
Meldepflicht mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar
Das Verwaltungsgerichts Berlin wies den Eilantrag zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die
Eingriff in Berufsfreiheit auch verhältnismäßig
Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen.
Öffentliches Interesse an effektiver Geldwäschebekämpfung vorrangig
Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29892
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