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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2016
- VG 13 K 122.16 -
Blickdichter Zaun verstößt nicht zwingend gegen Verunstaltungsverbot
Bauliche Anlage kann nur bei einer den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit als Verunstaltung angesehen werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Errichtung eines blickdichten Zauns zum Nachbargrundstück nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstößt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Lichtenberg. Dieses ist mit einem Doppelhaus bebaut, die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem Nachbargrundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, so dass ein zu den Seiten offener Hofraum entsteht, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke "Guck nicht"), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt Lichtenberg dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.
Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes nicht gegeben
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise. Daran fehle es hier. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23426
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