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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2015
- VG 18 K 152.15 -
Besitzer von Eigentumswohnungen hat keinen Anspruch auf BAföG
Wohnungen zählen auch bei eingetragenem Wohnrecht eines anderen Familienmitglieds zum anrechenbaren Vermögen
Wer Eigentümer dreier Eigentumswohnungen ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war zwischen Dezember 2012 und September 2014 Empfänger von BAföG-Leistungen und erhielt insgesamt 10.786 Euro. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger Eigentümer dreier Wohnungen war, die ihm sein Vater 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, forderte die Behörde die Rückzahlung der Förderung. Dabei legte sie ein anrechenbares Vermögen des Klägers in Höhe von 44.000 Euro zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Wohnungen der Altersvorsorge des Vaters dienten und für ihn wertlos seien, weil er sie wegen der Belastungen weder veräußern noch beleihen könne.
Bewilligung von BAföG ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Bewilligung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21925
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