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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25.02.2008
VG 2 A 21.08 -

Parkraumbewirtschaftung in Berlin-Mitte darf trotz Bürgerbegehrens vorbereitet werden

Das Bezirksamt Mitte von Berlin darf die zum 1. April 2008 beschlossene Einführung der Parkraumbewirtschaftung in der Rosenthaler Vorstadt, Dorotheenstadt, Friedrich-Wilhelm-Stadt, im Parlaments- und Regierungsviertel sowie am Hauptbahnhof (Zonen 34, 35 und 38) weiter vorbereiten. Das seit Anfang Januar 2008 laufende Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung hindert das Bezirksamt nicht, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, da das Zustandekommen des Bürgerbegehrens noch nicht festgestellt worden ist. Mit dieser Begründung lehnte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens ab, mit dem diese versuchen, die Vorbereitung der Parkraumbewirtschaftung anzuhalten.

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter untersagt das Bezirksverwaltungsgesetz den Organen des Bezirks erst nach Feststellung des Zustandekommens eines Bürgerbegehrens, bis zur Durchführung des Bürgerbescheids eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung zu treffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung zu beginnen. Bis zur Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens mute das Gesetz den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bzw. ihren Vertrauensleuten zu, Maßnahmen des Bezirks hinzunehmen, die den Erfolg des Bürgerbegehrens bzw. des gegebenenfalls anschließenden Bürgerentscheids in Frage stellten können.

Das Bezirksamt Mitte beschloss im April 2007 die Einführung der Parkraumbewirtschaftung in den genannten Gebieten. Die Bezirksverordnetenversammlung billigte dies im Mai 2007. Am 8. Januar 2008 stellte das Bezirksamt Mitte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Mittlerweile hat der Bezirk mit dem Aufstellen der Parkscheinautomaten begonnen. Ferner informiert er die Anwohner durch entsprechende Informationsbriefe über die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis zu beantragen, sowie über die Modalitäten des Antragsverfahrens. Die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens befürchten, dass die vom Bezirksamt Mitte begonnenen Maßnahmen eine unbeeinflusste und faire Durchführung des Bürgerbegehrens und eines nachfolgenden Bürgerentscheids gefährden. Zu einem Bürgerentscheid werde es kommen, da bereits jetzt die Zahl der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens notwendigen 6.380 Unterstützungsunterschriften fast erreicht sei.

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Berlin vom 27.02.2008

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Dokument-Nr.: 5690 Dokument-Nr. 5690

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