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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.12.2010
VG 2 K 108.10 -

Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten – NPD zur Strafzahlung in Höhe von 33.000 Euro verpflichtet

Verstöße gegen das parteienrechtliche Transparenzgebot

Die von der Bundestagsverwaltung gegenüber der NPD festgesetzte weitere Sanktion in Höhe von 33.000 Euro ist wegen festgestellter Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten 2004 - 2007 zu Recht ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte mit seinem Urteil die von der Bundestagsverwaltung gerügten Verstöße gegen das parteienrechtliche Transparenzgebot. Die NPD habe es unterlassen, Einnahmen aus Veranstaltungen der Kreisverbände Jena und Gera in Höhe von insgesamt 16.603,79 Euro für die Jahre 2004 - 2007 in den jeweiligen Rechenschaftsberichten auszuweisen. In den Jahren 2004 - 2006 habe die Partei diese Einnahmen direkt mit den Ausgaben verrechnet, was nach dem Parteiengesetz unzulässig sei. Im Jahr 2007 seien Einnahmen unerwähnt geblieben, weil der Bundesvorstand der NPD bei der Abfassung des Rechenschaftsberichtes Zahlen aus Excel-Tabellen nicht eingefügt habe. Die Fehler seien der Kläger auch vorzuwerfen, was die Festsetzung einer Sanktion rechtfertige.

§ 31 b des Parteiengesetzes: Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23 a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31 c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31 a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 10671 Dokument-Nr. 10671

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