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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.12.2009
VG 2 K 126.09 -

FDP muss Strafzahlung wegen Möllemann-Spenden leisten

VG Berlin entscheidet über illegale Parteispenden von FDP-Politiker

Wegen rechtswidriger Spenden des damaligen nordrhein-westfälischen FDP-Landesvorsitzenden Jürgen W. Möllemann muss die FDP eine Millionenstrafe leisten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Bundestagsverwaltung hat im Juli 2009 einen Strafbescheid gegen die FDP in Höhe von 3.463 Mio. Euro erlassen. Im Zeitraum von 1996 bis 2002 hatte der nordrhein-westfälische Landesverband der Liberalen von Möllemann herrührende Bar- und Sachspenden angenommen bzw. es unterlassen, die Spenden im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.

Annahme von Spenden eines nicht feststellbaren Spenders zu Recht geahndet

Das Verwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass Möllemann dem Landesverband im genannten Zeitraum Barspenden in Millionenhöhe hat zukommen lassen. Die Barbeträge habe der damalige Schatzmeister der Partei und spätere Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Kuhl auf Weisung Möllemanns in Kleinbeträge gestückelt und unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen bzw. unter Verwendung von "Strohmännern" als Spenden entgegen genommen und für die FDP verbucht. Infolge dieses Verhaltens habe es sich bei den von Möllemann an Kuhl ausgehändigten Beträgen um die Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders gehandelt. Das Wissen der zum Nachteil der Partei handelnden Möllemann und Kuhl von der Person des Spenders könne der Partei nicht zugerechnet werden. Die Annahme von Spenden eines für die Partei nicht feststellbaren Spenders sei nach dem Parteiengesetz verboten und mit Strafe bedroht. Zu Recht habe der Präsident des Bundestages daher den Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Strafzahlung in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages geahndet und zudem die Abführung der angenommenen Spenden von der FDP gefordert.

Sachspenden nicht im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht

Ebenso sei erwiesen, dass Möllemann im Bundestagswahlkampf 1998 und im Landtagswahlkampf 2000 Wahlkampfaktionen des Landesverbandes sowie Dienste seines Wahlkampfmanagers im Wahlkampf 2000 bezahlt habe. Dabei habe es sich um Sachspenden gehandelt, die entgegen den Vorschriften des Parteiengesetzes nicht im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlich worden seien. Diese Verstöße rechtfertigten die vom Präsidenten des Bundestages verhängte Strafzahlung in Höhe des Zweifachen der nicht veröffentlichten Beträge.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

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