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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2011
OVG 3a B 2.11 -

OVG Berlin-Brandenburg: Sanktionen des Bundestags gegen die FDP wegen Möllemann-Spenden bestätigt

Berufung der FDP in der Spendenaffäre Möllemann zurückgewiesen

Die vom Präsidenten des Deutsches Bundestages am 2. Juli 2009 festgesetzten Sanktionen in Form von Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3.463.148,79 Euro gegen die FDP (Bund) wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

Im vorliegenden Fall hat der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 10 Bar- und Sachspenden in Höhe von insgesamt über 2,2 Millionen Euro von seinem damaligen Landesvorsitzenden Herrn Jürgen W. Möllemann erlangt, der auf eine Auskunftsklage später erklärt hat, dass das Geld aus seinem Privatvermögen stamme.

Spenden wegen Verstoß gegen Spendenannahmeverbot rechtswidrig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die vom Deutschen Bundestag deswegen ausgesprochenen Sanktionen nach dem Parteiengesetz gerechtfertigt. Die Sachspenden seien nicht entsprechend dem Parteiengesetz unter Angabe des Namens des Spenders in den Rechenschaftsberichten der Partei veröffentlicht worden. Die Barspenden seien von der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot rechtswidrig erlangt worden. Das Parteiengesetz verbietet Parteien, Spenden anzunehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar ist. Dies dient dem verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebot, wonach Parteien über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben müssen (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz).

Einzahlung der Spenden unter Verwendung falscher Spendernamen

Für die Vorstände der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Annahme der Barspenden der wirkliche Spender nicht - etwa an Hand von Akten oder Kontoführungsunterlagen - feststellbar gewesen. Der damalige Schatzmeister und Hauptgeschäftsführer der FDP-Nordrhein-Westfalen habe mit dem Spender Möllemann in der Weise zusammengewirkt, dass der wirkliche Spender weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden sollte. Die Barspenden seien „gestückelt“ und unter Verwendung falscher Spendernamen auf Konten der Partei eingezahlt worden.

Sanktionen sollen Transparenz und Publizität der Herkunft von Parteispenden sichern

Die Höhe der parteienrechtlichen Sanktionen für rechtswidrig erlangte oder nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlichte Spenden sind in § 23 a Parteiengesetz 1994 gesetzlich vorgegeben. Sie sind nicht auf einen rechtlichen Schuldvorwurf an die Partei gerichtet, sondern sollen die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz und Publizität der Herkunft von Parteispenden sichern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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