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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013
VG 24 L 25.13 -

Hundehalter vorübergehend in der Klinik - Amtliche Veräußerung des Tieres unzulässig

Behörde muss Tier notfalls vom neuen Halter zurückkaufen

Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Tierhalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wurde am 11. Januar 2013 wegen einer psychischen Erkrankung als Notfall in eine Klinik gebracht. In seiner Wohnung fand die Polizei einen Hund und eine Katze vor. Beide Tiere wurden zunächst in die Tiersammelstelle gebracht.

Veterinäramt gibt Hund zur Vermittlung frei

Nach vier Tagen wurde der Hund (ein etwa fünf Jahre alter Spitz-Corgi-Mix) vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben. Obwohl der Betreuer des Antragstellers gegenüber der Behörde angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben, wurde das Tier zunächst für einige Tage auf Probe zu einer Familie nach Teltow vermittelt und schließlich am 27. Januar 2013 veräußert.

Tier darf nicht zum Nachteil des bisherigen Eigentümers veräußert werden

Das Verwaltungsgericht Berlin beanstandete dieses Verhalten der Behörde. Zwar könne ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen werden. Es dürfe aber nicht sogleich zum Nachteil des bisherigen Eigentümers veräußert werden. Diese Absicht müsse dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgegeben werden, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit offenbar um seinen Hund gekümmert, und dieser habe sich trotz der Erkrankung seines Halters in einem guten Zustand befunden. Zudem hätten die den Antragsteller behandelnden Ärzte bescheinigt, dass der Hund zu dessen Stabilisierung beitragen werde. Das Gericht hat die Behörde dazu verpflichtet, den Hund an den Betreuer des Antragstellers zurückzugeben. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar sei, zurückzukaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15300 Dokument-Nr. 15300

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