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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.05.2013
- 16 L 514/13 -
Tierschutzbehörde darf Veräußerung erheblich vernachlässigter und sichergestellter Foxterrier anordnen
Mindestanforderungen an Haltungsbedingungen zur erforderlichen Pflege und Hygiene nicht eingehalten
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Fortnahme und anderweitige Unterbringung erheblich vernachlässigter Foxterrier für rechtmäßig erklärt. Nach den Feststellungen der Amtsveterinärin wurden die Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen durch den Hundezüchter nicht eingehalten.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Hundezüchter, die Verwertung der in seiner Zucht durch den Kreis Recklinghausen sichergestellten Foxterrier zu unterbinden.
Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere ist rechtmäßig erfolgt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte diesen Antrag jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes rechtmäßig erfolgt sei, weil die
Vernachlässigung betrifft alle gehaltenen Tiere
Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergebe sich eindeutig, dass die Vernachlässigung allein aufgrund der Haltungsbedingungen sowie der hygienischen und pflegerischen Mängel alle Tiere betreffe, so dass es nicht darauf ankomme, dass daraus nur bei einigen Tieren Verhaltensauffälligkeiten resultieren.
Halter war bereits in der Vergangenheit nicht zur Beseitigung festgestellter Mängel in der Lage
Die
Belegen des Halters mit einem Tierhaltungsverbot nicht zu beanstanden
Die vom Kreis angestellten Erwägungen, dass der Antragsteller mit einem Tierhalteverbot belegt worden sei, so dass eine Herausgabe der
Antragsteller beantragt erneut Herausgabe der Hunde
Das Gericht hatte bereits in einem vorhergehenden Verfahren (Az. 16 L 1683/12) darauf hingewiesen, dass die Fortnahme und Unterbringung rechtmäßig erfolgten, der Antragsteller hatte daraufhin seinen Antrag zurückgenommen. Nachdem der Kreis nun die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Hundehalter vorübergehend in der Klinik - Amtliche Veräußerung des Tieres unzulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: VG 24 L 25.13]) - VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11])
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Dokument-Nr. 15863
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