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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.11.2024
VG 24 L 597/24 -

Haussperling stoppt vorerst den Abriss von Gebäuden

Abrissarbeiten im Jahn-Sportpark Berlin - Wirksamkeit der Sperlingshäuser nicht hinreichend gesichert

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Land Berlin vorläufig untersagt, Abrissarbeiten an bestimmten Bestandsgebäuden des Stadiongeländes im Jahn-Sportpark vorzunehmen, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beabsichtigt gegenwärtig, Gebäude auf dem Gelände des Jahn-Sportparks abzureißen. Für die in einem zweiten Schritt geplante Neuerrichtung des Stadiongebäudes findet derzeit ein noch nicht abgeschlossenes Bebauungsplanverfahren statt. Im Rahmen dieses Planverfahrens ließ die Senatsverwaltung ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten würden bei Umsetzung des Bauvorhabens zwar Brutstätten diverser geschützter Vogel- und Fledermausarten zerstört; das Vorhaben verstoße aber nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - insbesondere durch Errichtung von Sperlingshäusern - weiterhin erfüllt werden könnten. Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, ist der Auffassung, dass bei Fortgang der Abrissarten ein irreparabler Schaden für die betroffenen Tierarten drohe.

Zweifel an ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen

Das VG hat dem Land die Abrissarbeiten hinsichtlich derjenigen Stadionteile, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden, vorläufig untersagt. Dies betrifft das östliche Tribünengebäude, die westliche Gegentribüne, die Sanitärgebäude (WC) Nord und Süd, das Trafogebäude alt und das Trafogebäude Südost. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Verlust von insgesamt 94 Brutstätten durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Sperlingshäuser ausreichend kompensiert werden könne. Denn es sei bereits nicht ersichtlich, dass deren Aufstellung rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten gewährleistet sei. Zudem sei die Wirksamkeit der Sperlingshäuser nicht hinreichend gesichert. So habe die oberste Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sperlingshäuser erfahrungsgemäß verhältnismäßig schlecht angenommen würden. Diese Zweifel habe der Antragsgegner im Eilverfahren nicht auszuräumen vermocht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34521 Dokument-Nr. 34521

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Kommentare (4)

 
 
Horst Brand schrieb am 06.11.2024

Wegen ein paar Sperlingen die Abrissarbeiten eines Gebäudes zu stoppen, halte ich für einen absoluten Irrsinn. Ich denke, so ein Gerichtsurteil ist mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziebar.

Kein Wunder also, dass es der deutsche Wirtschaft im Vergleich zu anderen Industrie-Ländern so schlecht geht.

Guten Tag antwortete am 07.11.2024

Da isser wieder. und, wieder mit seiner ganz eigenen "denke". Nicht etwa, das Gesetz welches mit dem Urteil Umsetzung findet, ist nicht nachvollziehbar. Nein, das Urteil (!) widerspricht seinem "gesunden" Menschenverstand. Ich gratuliere zu soviel Weitsicht.

Horst Brand antwortete am 07.11.2024

Antwort an 'Guten Tag'!

Ja, wir haben einen Staat, in dem man eine eigene "denke" haben kann und diese auch offen äußern darf.

So heißt es im Artikel 5 Grundgesetz:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Und in dem von mir kritisierten Urteil heißt es:

"Diese Zweifel habe der Antragsgegner im Eilverfahren nicht auszuräumen vermocht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden."

Somit können die Richter beim Oberverwaltungsgericht demnach noch mit dem 'gesunden Menschenverstand' zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung kommen, so wie dies durchaus oft bei Gerichtsurteilen in der nächst höheren Instanz üblich ist. Denn für dieses 'Sperlings-Problem' ließe sich bestimmt eine sinnvolle Lösung finden, um den Gebäudeabriss durchführen zu können.

Roland Berger antwortete am 12.11.2024

Nein Herr Brand, den gesunden Menschenverstand können Sie jedenfalls nicht in dieser Sache für sich in Anspruch nehmen. Der Rückgang der Vogelpopulation sehr Jahren ist hinreichend bekannt. Der Lebensraum von Vögeln ist höher einzuschätzen als ein Stadionbau.Gesetze, insbesondere unvernünftige bis verantwortungslose werden von Menschen gemacht.Tiere werden hierbei nacht gefragt. Wenn sie sich äußern könnten, sähe die Welt ujnd das Zusammenleben von Mensch und Tier etwas anders aus. Auch die Sentenz bzw. das Axiom, dass Menschenleben und Menschenrechte höher einzuschätzen sind als die der Tiere, ist eine ebenfalls nur von Menschen aufgestellte - mehr als fragwürdige - Behauptung. Ethisch und naturgesetzlich ist sie nicht vertretbar, weil nicht begründbar. Der Mensch ist nicht die Krone der Schöpfung, er behauptet das nur. Der Mensch braucht die Natur - Pflanzen und Tiere - aber die Natur braucht den Menschen nicht, das ist beweisbar! Ich handle nach dem Motto Albert Schweizers: "Ehrfurch vor dem Leben". Ich hoffe, dass das OVG, so es mit diesem Fall befasst werden sollte, die Entscheidung des VG bestätigt.

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