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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2009
- VG 27 A 61.07 -
Jugendschutz: "Sex and the City" nicht vor 20.00 Uhr
Eine Folge der Serie war geeignet, Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu beeinträchtigen
Mit der Ausstrahlung einer Folge der Serie "Sex and the City" vor 20.00 Uhr hat ProSieben gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Fernsehsenders gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen.
ProSieben hatte die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20. Juli 2006 um 18.00 Uhr ausgestrahlt. Die MABB beanstandete nach einer entsprechenden Beschlussfassung der
Richter: Entscheidung der Kommission für den Jugendmedienschutz ist nicht zu beanstanden
Die 27. Kammer des Gerichts folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Ausstrahlung der Folge sei geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der Beklagten zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der KJM um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen sei. Die Kammer befasste sich schließlich mit einer Reihe formeller Beanstandungen der Klägerin, die im Ergebnis sämtlich nicht durchgriffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/2009 des VG Berlin vom 25.02.2009
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Dokument-Nr. 7513
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