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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2016
- VG 3 K 509.15 A u.a. -
VG Berlin verneint systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren
Anhaltspunkte für unzumutbare Haft- und Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht mehr gegeben
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Ungarn leiden gegenwärtig nicht mehr an systemischen Mängeln. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Nach den Regeln der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt bzw. in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht mehr erkennbar
Nach Ansicht der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin rechtfertigt die zwischenzeitliche Entwicklung der Verhältnisse in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Systematische Mängel: Keine Überstellung eines syrischen Asylantragstellers nach Ungarn
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: A 11 S 974/16]) - Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn wegen systemischer Mängel unzulässig
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2015
[Aktenzeichen: 3 K 2005/15.A])
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Dokument-Nr. 23713
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