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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2010
- VG 4 K 423.10 -
Greenpeace kann Bundeswirtschaftministerium nicht zur Vorlage von Bericht zur Versorgungssicherheit zwingen
Umweltorganisation fehlt erforderlichen Klagebefugnis
Die Umweltschutzorganisation Greenpeace kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht dazu zwingen, den so genannten Monitoring-Bericht zur Versorgungssicherheit zu veröffentlichen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen veröffentlicht.
Greenpeace klagt wegen nicht erfolgter Veröffentlichung der Monitoring-Bericht zur Versorgungssicherheit
Nachdem das Ministerium dieser gesetzlichen Verpflichtung im Jahr 2010 noch nicht nachgekommen war, erhob Greenpeace im August 2010 Klage. Zur Begründung berief sich die Organisation darauf, der Bericht diene dazu, die Öffentlichkeit über drohende Versorgungsdefizite zu informieren. Als Teil der Öffentlichkeit könne auch Greenpeace diese Pflicht durchsetzen. Demgegenüber hatte das Ministerium u.a. geltend gemacht, ein für den Bericht erforderliches Gutachten sei rechtzeitig in Auftrag gegeben, vom Auftragnehmer aber noch nicht erstellt worden.
Individueller Anspruch auf Informationen über Versorgungssicherheit besteht nicht
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Greenpeace fehle es an der erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10725
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