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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2014
- VG 5 K 420.12 -
Männer können nicht für Amt einer Frauenvertreterin kandidieren
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Für die Wahl einer Frauenvertreterin steht Männern im Land Berlin weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger ist Richter an einem Berliner Amtsgericht. Er beantragte im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive
VG: Nach Landesgleichstellungsgesetz nur weibliche Beschäftigte wahlberechtigt und wählbar
Das Verwaltungsgericht wies nunmehr auch die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens gerichtete Klage des Klägers ab. Nach dem
Staat darf faktische Nachteile durch begünstigende Regelungen ausgleichen
Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der Kläger ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 18183
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