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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.10.2012
1 A 33/12 -

Gemeinden müssen Anwaltskosten für erfolgreiche Wahlprüfung erstatten

Nicht-Erstattung von Anwaltskosten des Wahlprüfungsverfahrens würde demokratischem Charakter des Wahlrechts und Allgemeininteresse widersprechen

Wer nach einer Kommunalwahl in einem Wahlprüfungsverfahren erfolgreich Einspruch gegen eine Entscheidung des Wahlleiters eingelegt hat, kann von der Kommune verlangen, dass sie ihm die dafür notwendigen Anwaltskosten erstattet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei der Kommunalwahl des Jahres 2006 die Partei des Klägers einen Sitz im Rat der Stadt Vienenburg gewonnen. Als der Gewählte zwei Jahre später sein Mandat niederlegte, vertrat der Wahlleiter der Stadt die Auffassung, der frei gewordene Sitz müsse unbesetzt bleiben. Der Kläger könne nicht nachrücken, weil er auf der Liste für den anderen Wahlbereich im Stadtgebiet kandidiert hatte. Hiergegen ließ der Kläger von einem Anwalt Einspruch erheben, den der Rat der Stadt zurückwies. Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht und auch im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg und durfte im Ergebnis in den Rat der Stadt nachrücken. Danach beantragte er bei der Stadt, ihm seine mit dem Einspruch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 1.700 Euro zu erstatten. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, es gebe dafür keine Rechtsgrundlage.

Zu Wahlkosten gehören auch Kosten des Wahlprüfungsverfahrens

Mit der dagegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die Gemeinde dem Kläger die notwendigen Anwaltskosten von ca. 1.100 Euro zu ersetzen habe. Das Kommunalwahlgesetz regele ausdrücklich, dass die Gemeinde "die ihr entstehenden Kosten" für die Gemeindewahl trage und dass zu diesen Wahlkosten auch die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehörten. Diese Regelungen räumen nach der Entscheidung des Gerichts denjenigen, die mit ihrem Antrag auf Wahlprüfung erfolgreich waren, einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Anwaltskosten ein. Durch das Wahlprüfungsrecht sorge das Gesetz für eine effektive Kontrolle der Wahl. Es wirke bereits im Vorfeld auf die korrekte Durchführung der Wahl hin und sorge für die korrekte Umsetzung der Wählerentscheidung. Die Wirksamkeit dieses Kontrollsystems wäre beeinträchtigt, wenn Wahlberechtigte und sonstige Einspruchsberechtigte stets mit den außergerichtlichen Kosten der Wahlanfechtung belastet blieben. Dem demokratischen Charakter des Wahlrechts und damit dem Allgemeininteresse würde es widersprechen, wenn die notwendigen Anwaltskosten des Wahlprüfungsverfahrens nicht erstattet und damit als Privatangelegenheit abgetan würden. Denn schließlich habe der mit seinem Einspruch erfolgreiche Bürger diese Kosten aufwenden müssen, um die demokratische Wahlentscheidung im Zuge des Wahlprüfungsverfahrens zur Geltung zu bringen.

Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeiten vor Einleitung des Verfahrens werden nicht erstattet

Soweit der Kläger auch die Erstattung eines Betrages von etwa 500 Euro verlangt hat, die ihm sein Anwalt für seine Tätigkeit im Vorfeld des Einspruchsverfahrens berechnet hatte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Erstattungsanspruch nur die Kosten für das förmliche Wahlprüfungsverfahren erfasse, nicht die Aufwendungen, die für anwaltliche Tätigkeiten vor der Einleitung des Verfahrens entstanden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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