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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.10.2012
- 1 A 33/12 -
Gemeinden müssen Anwaltskosten für erfolgreiche Wahlprüfung erstatten
Nicht-Erstattung von Anwaltskosten des Wahlprüfungsverfahrens würde demokratischem Charakter des Wahlrechts und Allgemeininteresse widersprechen
Wer nach einer Kommunalwahl in einem Wahlprüfungsverfahren erfolgreich Einspruch gegen eine Entscheidung des Wahlleiters eingelegt hat, kann von der Kommune verlangen, dass sie ihm die dafür notwendigen Anwaltskosten erstattet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte bei der Kommunalwahl des Jahres 2006 die Partei des Klägers einen Sitz im Rat der
Zu Wahlkosten gehören auch Kosten des Wahlprüfungsverfahrens
Mit der dagegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die
Aufwendungen für anwaltliche Tätigkeiten vor Einleitung des Verfahrens werden nicht erstattet
Soweit der Kläger auch die Erstattung eines Betrages von etwa 500 Euro verlangt hat, die ihm sein Anwalt für seine Tätigkeit im Vorfeld des Einspruchsverfahrens berechnet hatte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Erstattungsanspruch nur die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 14989
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