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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015
- 3 A 80/13 -
Wohngeldstelle muss sich bei zusätzlich zum Wohngeld gewährtem Arbeitslosengeld II für Rückforderungen an das Jobcenter wenden
Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs direkt gegen den Wohngeldberechtigten ist nicht mit dem Gesetz vereinbar
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Wohngeldstelle das gezahlte Wohngeld nicht vom Empfänger zurückfordern darf, wenn das Jobcenter diesem in Kenntnis der Wohngeldzahlung außerdem Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengelds II (ALG II) bewilligt hat. In einem solchen Fall steht der Wohngeldstelle nur ein Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zu.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in Braunschweig lebt, erhielt von der Stadt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 384 bzw.470 Euro. Später teilte das
Wohngeldstelle steht Erstattungsanspruch nur gegen das Jobcenter zu
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass dies nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Wohngeldstelle müsse sich in diesen Fällen an das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 20807
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