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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020
- 4 B 209/20 -
Betriebsverbot für Kinos aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin rechtmäßig
Corona-Verordnung derzeit noch mit dem Gesetz, der Verfassung und dem Grundgesetz vereinbar
Das Betriebsverbot für Kinos ist derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin rechtmäßig. Die entsprechende in der Corona-Verordnung ("Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") vorgesehene Regelung ist noch mit dem Gesetz und der Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar. Dies hat das Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 4 B 209/20).
Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin neben einem
VG: Vorgelegter Hygieneplan bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Verbreitung des Corona-Virus
Das Gericht hat den gegen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das
Keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Freizeitangeboten
Die
VG mahnt zügige Entscheidungen des Verordnungsgeber an
Dem Antragsgegner stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28839
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