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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.08.2012
- 5 B 164/12 -
Zeitliche und räumliche Begrenzung der NPD-Versammlung auf Braunschweiger Burgplatz wegen Mittagsgebet im angrenzenden Dom zulässig
Grundrecht der Versammlungsfreiheit: Verlegung der NPD-Kundgebung an einen anderen Ort rechtswidrig
Die NPD darf die von ihr angekündigte Kundgebung am 9. August 2012 auf dem Burgplatz mit dem Thema "Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro" nicht zwischen 11.45 Uhr und 12.45 Uhr, nur auf der Nordost-Seite des Platzes und insgesamt nur eine Stunde lang durchführen. Die Begrenzung ist zum Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit der Religionsausübung erforderlich, auf die sich die Teilnehmer an dem in diesem Zeitraum stattfindenden Mittagsgebet im angrenzenden Braunschweiger Dom berufen können. Die Verfügung der Stadt Braunschweig, mit der die Veranstaltung vollständig auf den Europaplatz verlegt werden sollte, verstößt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist insoweit rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden. Über ein Verbot der Demonstration hatte das Gericht nicht zu urteilen. Ein solches Verbot hatte auch die Stadt nicht verfügt.
Im zugrunde liegendenden Fall hatte die
Kollision zwischen Mittagsgebet und Kundgebung: Religionsfreiheit soll gewahrt werden
Zur Begründung führte die Stadt im Wesentlichen aus, nach Abwägung aller Umstände müsse das Interesse an der Durchführung der Veranstaltung auf dem Burgplatz gegenüber der Religionsfreiheit zurücktreten, die durch die geplante
Für Rechtsradikale gilt auch das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit
Das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsradikaler. Eine
Für alle an der Entstehung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte war es zwar ein zentrales Anliegen, sich von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus abzusetzen, mit der neuen Verfassung also einen Gegenentwurf zu einem menschenverachtenden Regime zu schaffen, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat. Die Verfassung sollte aber im Vertrauen auf die Kraft der öffentlichen Auseinandersetzung auch ihren Feinden grundsätzlich Meinungsfreiheit gewähren. Das Grundgesetz vertraut auf die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, sich auch mit rechtsradikalen politischen Meinungen auseinanderzusetzen und sie im politischen Meinungskampf abzuwehren; es baut also darauf, dass die freie Auseinandersetzung mit solchen Ansichten und die öffentliche Diskussion darüber die wirksamsten Waffen sind gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 13933
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