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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.08.2023
- 7 A 140/22 -
Keine Dienstunfallanerkennung für psychisch belastende Tätigkeit eines ehemaligen Polizeibeamten
Kein Dienstunfall nach Niedersächsischem Beamtenversorgungsgesetz
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls wegen psychisch belastender Tätigkeit abgewiesen.
Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, ist seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase im Zentralen Kriminaldienst der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als
Kein Dienstunfall mangels plötzlichen Ereignisses
Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz ist ein
Auch keine Gleichstellung als Berufskrankheit
Die Erkrankung des Klägers, so das VG, sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33176
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