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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30.06.2010
- 1 V 410/10 -
VG Bremen: Ausübung der Prostitution im allgemeinen Wohngebiet unzulässig
Wohnprostitution stellt verglichen mit Wohnnutzung für Nachbarschaft erheblich erhöhte Belastung dar
Eine Hauseigentümerin darf ein Wohnhaus nicht ohne Genehmigung umbauen und für gewerbliche Zwecke, z.B. für Prostitution und als Bordell nutzen. Zudem stellt ohnehin nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes von 2002 die Wohnungsprostitution eine in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ursprünglich als Zweifamilienwohnhaus genehmigten Gebäudes in einer Wohnstrasse in der Bremer Neustadt. Sie ließ - ohne hierfür eine Genehmigung einzuholen - das Haus sanieren und dort 5 Modellwohnungen einbauen, in denen die Antragstellerin und 4 Mieterinnen der
Hauseigentümerin erhebt Widerspruch gegen Verbot zur gewerblichen Nutzung des Gebäudes
Die Antragstellerin erhob gegen das Verbot beim Bausenator Widerspruch und hat beim Verwaltungsgericht am 31. März 2010 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Wohnungsprostitution in Allgemeinem Wohngebiet stellt unzulässige gewerbliche Nutzung dar
Das Gericht hat das Interesse der Antragstellerin, das Gebäude zur Ausübung der
Nutzung kann nicht als atypischer Sonderfall angesehen werden
Die gleichzeitige Ausübung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Bremen
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Dokument-Nr. 9875
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